BurgerKing Werbung 2022 - "Ecstasy ist jetzt legal?"

07.04.2022


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In den vergangenen Wochen wird sowohl über Radio, Fernsehen und auch den sozialen Medien (YouTube) etc. eine neue BurgerKing Werbung sehr oft ausgestrahlt. Dabei wird ein neuer Burger beworben. Die Werbung beginnt mit dem Slogan "Ecstasy ist jetzt legal?" (Es wird dabei wohl ein Vergleich gezogen, dass das Geschmackserlebnis des neuen Burgers ähnliche "Glücksgefühle" hervorruft wie ein Drogenrausch) Dieser Slogan ist aus mehreren Gründen gefährlich, unmoralisch und strikt abzulehnen: Grund 1: Gerade unerfahrene Teenager und Jugendliche könnten den Slogan wortwörtlich nehmen und meinen diese Droge sei tatsächlich legal. Aus der Stimmlage des Werbesprechers ist nämlich nicht erkennbar ob es sich um eine Tatsachenaussage oder um eine Fragestellung handelt. Grund 2: Die Gefährlichkeit der Droge wird durch einen Vergleich mit Geschmackserlebnissen herabgespielt und erweckt für Jugendliche den Anschein die Droge sei nicht so gefährlich. Grund 3: Es erweckt den Anschein, wie wenn Ecstasykonsum ganz üblich und "normal" sei und fördert somit die gesellschaftliche Aktzeptanz. Dies könnte die Hemmschwelle, diese Droge zu probieren, enorm senken wenn es als gesellschaftlich normal angesehen wird (wie bspw. Alkoholkonsum als völlig legitim in der Gesellschaft gilt) Grund 4: Die Werbung stellt einen potenziellen Trigger für evtl. bereits Drogenabhängige bzw. Menschen die sich gerade im Entzug befinden dar. Durch die Werbung wird die Thematik für diese Leute evtl. wieder in Erinnerung gerufen.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbemaßnahme von Burger King die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet von Burger King den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.1. „Allgemeine Werbegrundsätze“ und des Artikels 2.2. „Kinder und Jugendliche“ nicht ausreichend sensibel umgesetzt.

Das beanstandete Werbesujet bewirbt einen Burger mit Ei (Royal mit Ei), mit der zusätzlichen Aufmachung „Eggstasty und zwar legal.“ Die Kommunikation der Werbemaßnahme scheint auf junge Erwachsene / Jugendliche gerichtet zu sein, welche sich durch die ebenfalls am Sujet abgebildete junge Frau erkennbar zeigt.

Die Aufmachung „Eggstasy und zwar legal“ wird in Verbindung mit dem dargestellten Eier-Burger als Wortspiel deutlich. Dennoch wird ein Bezug zur Verharmlosung von Drogen (Anspielung auf Ecstasy / MDMR) erkannt, weshalb der Österreichische Werberat die Forderung spricht, Werbemaßnahmen zukünftig sensibler zu gestalten. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein – insbesondere, wenn die Werbemaßnahme an Kinder/Jugendliche gerichtet ist.

Im Detail wird der Ethik-Kodex nachfolgenden Kriterien nicht ausreichend sensibel umgesetzt:

Artikel 1.1. „Allgemeine Werbegrundsätze“ kommt unter folgendem Aspekt zur Anwendung:
1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Des Weiteren wurde eine Verletzung des Ethik-Kodex in Artikel 2.2. „Kinder und Jugendliche“ erkannt:

2.2.1. KINDER (darunter werden Personen vor dem vollendeten 12. Lebensjahr verstanden)

2.2.1.1.) Werbung allgemein:
d) Werbung darf keine gefährlichen, ungesunden oder leichtsinnigen Handlungen darstellen oder Kinder zu solchen Verhaltensweisen animieren.