Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten
Werbesujets von Blumen Korner die Aufforderung zum sofortigen Stopp der
Kampagne bzw. zum sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sehen im Hinblick
auf die beanstandeten Sujets von Blumen Korner eine Verletzung des Ethik-Kodex
der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem hinsichtlich Artikel 2.1.
Geschlechterdiskriminierende Werbung.
Beanstandete Sujets zeigen Aspekte eines leicht bekleideten
Frauenkörpers in Kombination mit Blumen. So wird beispielsweise eine Rose, auf
dem Höschen einer liegenden Frau, gezeigt. Zudem wird - durchgängig über alle
Sujets - rein auf den Torso der Frau fokussiert, wobei keine Köpfe und
Gesichter gezeigt werden.
Diese Art der Darstellung lässt eine Reduzierung auf
Geschlechtsmerkmale erkennen und bedient sich einer sexuellen Inszenierung. Das
beworbene Waren- und Dienstleistungsangebot von Blumen Korner steht in keinem
Zusammenhang mit den in Dessous dargestellten Frauenkörpern. Die weiblich
dargestellten Aspekte auf den Sujets werden vielmehr als Blickfang eingesetzt.
Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich daher, für einen
sofortigen Stopp der Kampagne aus.
Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft
konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:
2.1. Geschlechterdiskriminierende
Werbung (sexistische Werbung)
2.1.1.) Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu
berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache,
Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente),
Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die
Werbemaßnahme platziert ist.
2.1.5.) die Person auf
ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der
Werbegestaltung gerückt wird.