Blumen nicht aussagekräftig genug?

29.03.2022


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Sehr geehrte Damen und Herren, eine Blumenhandlung in unserer Umgebung besticht durch wunderschöne Arrangements und tolle Pflanzen und hat eine Webseite, die meines Erachtens nicht im geringsten das widerspiegelt, was die Blumenhandlung im Angebot hat. Im Gegenteil, die großformatige Abbildungen eines Frauenkörpers in Kombination mit einer Blume sind leider sehr peinlich irritierend und ausgesprochen sexistisch und haben nichts mit dem Sortiment und der tollen Auswahl zu tun, die im Geschäft zu finden ist. Ich empfehle die Blumenhandlung sehr gerne weiter, allerdings ist es mir wirklich unangenehm, wenn ich diese Webseite weitergeben muss, da dies meiner Meinung nach eine so was von rückständige und sexistische Werbung ist und in keinster Weise mehr zeitgemäß. Vielleicht sind Sie ja auch meiner Meinung. Vielen Dank, mit besten Grüßen 


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbesujets von Blumen Korner die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. zum sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sehen im Hinblick auf die beanstandeten Sujets von Blumen Korner eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem hinsichtlich Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung.

Beanstandete Sujets zeigen Aspekte eines leicht bekleideten Frauenkörpers in Kombination mit Blumen. So wird beispielsweise eine Rose, auf dem Höschen einer liegenden Frau, gezeigt. Zudem wird - durchgängig über alle Sujets - rein auf den Torso der Frau fokussiert, wobei keine Köpfe und Gesichter gezeigt werden.

Diese Art der Darstellung lässt eine Reduzierung auf Geschlechtsmerkmale erkennen und bedient sich einer sexuellen Inszenierung. Das beworbene Waren- und Dienstleistungsangebot von Blumen Korner steht in keinem Zusammenhang mit den in Dessous dargestellten Frauenkörpern. Die weiblich dargestellten Aspekte auf den Sujets werden vielmehr als Blickfang eingesetzt.

Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich daher, für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.

Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)

2.1.1.) Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.

2.1.5.) die Person auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird.