Sexistische Darstellung - Messner Wurstpioniere

28.03.2022


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Frauen werden auf sexualisierte, eindeutige Art mit Wurst in der Hand abgelichtet Instagram

Zu finden sind diese Fotos auf dem Instagram-Kanal des Unternehmens Messner - die Wurstpioniere (Stainz, Steiermark) 

https://www.messner-wurst.at

https://instagram.com/messner_wurst?utm_medium=copy_link (messner_wurst)

Besonders die drei Fotos mit den Frauen (2x türkischer Hintergrund / einaml Frau mit Hut) finde ich unerträglich herabwürdigend und sexistisch.

Leider erlangt die Firma dadurch Aufmerksamkeit :-( aber ich kann das einfach nicht ignorieren.

Herzlichen Gruß

 


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme von Messner-Wurst die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelnen Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf die beanstandete Werbemaßnahme den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ nicht ausreichend sensibel umgesetzt.

Das beanstandete Werbesujet portraitiert eine Frau mit Hut, die eine Käsekrainer in den Händen hält und zu ihrem Gesicht führt. Diese Inszenierung lässt Raum für eine sexualisierende Deutung und Auslegung (Phallusbezug). Bei der Betrachtung von weiteren Sujets der Kampagne, zeigt sich zudem eine unterschiedliche Gestaltung der Sujets je nach Geschlecht, woraufhin eine sexualisierende Darstellung von weiblichen Protagonistinnen noch zugänglicher wird.

Es sollte deshalb bei der zukünftigen Auswahl von Sujets sensibler vorgegangen und besonders Geschlechter in gleicher Art und Weise dargestellt werden, um keine einseitigen sexualisierenden Assoziationen zu erwecken bzw. zu fördern.

Im Detail wird der Ethik-Kodex nachfolgenden Kriterien nicht ausreichend sensibel umgesetzt:

Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ liegt vor, wenn

2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.

2.1.3 die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.