A1 Werbung

29.11.2021


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Im alpinen Gelände wird ein unverletzter Schifahrer bei schönstem Wetter mit einem abgebrochenen Schi gezeigt. Ein Anruf genügt und die Bergrettung holt ihn ab. Das ist meiner Meinung nach nicht die richtige Einstellung, für einen Sachschaden eine Freiwilligen Rettungsorganisation zu beanspruchen. Hier wird eine Vollkaskomentalität gezeigt, die auf Rücken der Freiwilligen ÖBRD abgewickelt wird. Die ÖBRD ist für Unfälle da, und nicht für Bequemlichkeit.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten TV-Spots von A1 die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf den beanstandeten Werbespot von A1 den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.1. „Allgemeine Werbegrundsätze“ und des Artikels 1.3. „Gewalt“ nicht ausreichend sensibel umgesetzt.

Der TV-Spot wirbt für das 5G Netz von A1 und zeigt dabei einen in Not geratenen Freestyle-Skifahrer. Durch einen Videocall mit der Rettungszentrale konnte der Mann jedoch lokalisiert und schließlich von der Bergrettung aufgeseilt und sicher abtransportiert werden. Nicht nur die Bergung war erfolgreich, auch konnte ein Kontakt mit der attraktiven Bergretterin initiiert werden. Aufgrund dieser Darstellung kann eine Verharmlosung von Gefahrensituationen bei RezipientInnen erzeugt und zu unachtsamen und leichtsinnigen Verhalten animiert werden.

Der Österreichische Werberat spricht sich gegen eine Darstellung aus, die sicherheitsgefährdendes Verhalten fördert oder sogar romantisiert und empfiehlt daher bei der Gestaltung zukünftiger Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen.

Im Detail wird der Ethik-Kodex nachfolgenden Kriterien nicht ausreichend sensibel umgesetzt:

Artikel 1.3. „Gewalt“ kommt unter folgendem Aspekt zur Anwendung:

1.3.1. b) Es dürfen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die brutales, aggressives, asoziales oder gewalttätiges Verhalten abbilden oder zu solchen Verhaltensweisen ermutigen, diese fördern oder stillschweigend dulden, unabhängig von der Umsetzung (z. B. in der Form von Animation, Comics, Emojis und GIF's usw.).

Des Weiteren wurde eine Verletzung des Ethik-Kodex in Artikel 1.1. „Allgemeine Werbegrundsätze“ erkannt:

1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

1.1.7. Werbung darf nicht durch anlehnende und nachahmende Darstellungen irreführen.