Grazer Gemeinderatswahlkampf

18.09.2021


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Sehr geehrte Damen und Herren, bitte um baldigste Prüfung, ob dieses menschenverachtende Plakat der Öffentlichkeit weiterhin zuzumuten ist. Mit freundlichen Grüßen


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Parteipolitische und wahlpolitische Werbung fällt nicht in den Kompetenzbereich des Österreichischen Werberates - siehe Verfahrensordnung Artikel 2.4 a).
Der ÖWR versteht sich ausschließlich als Selbstbeschränkungsorganisation für kommerzielle Werbung, die anderen Gesetzmäßigkeiten und Marktbedingungen unterliegt als Wahlwerbung.

Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.