Schwedenbitter

24.02.2021


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Sexistische Werbung auf Facebook

Aus meiner Sicht widerspricht diese Werbung dem Ethik Kodex in folgenden Punkten:

2.1.2 - die Frau wird auf ihre sexuelle Anziehungskraft reduziert, und diese wird in abfälliger Weise durch ihrer Cellulite definiert

2.1.5 - der Mann wird durch seine sexuelle Leistungsfähigkeit "Hengst sein" definiert.

Außerdem 1.1.6 und 1.1.7 - es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Zusammenhang zwischen dem Produkt und dem Verschwinden von Cellulite besteht.

 


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Social Media) der Firma Schwedenbitter die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Das beanstandete Sujet bildet eine Dame und das folgende Zitat ab: „Seit meine Cellulite weg ist, ist mein Erwin ein Hengst, wie er an der Buche steht!“. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus. Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass die Attraktivität der Frau bzw. die sexuelle Anziehung ihr gegenüber von ihrer Cellulite abhängig zu sein scheint. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen betrachtet den verwendeten Wortlaut daher als diskriminierend gegenüber Frauen und gibt zu bedenken, dass es durchaus problematisch ist, ein derartiges Schönheitsideal zu vermitteln.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel genug gestaltet wurde:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

2.1.2. Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden.

2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.

2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.

2.1.7. die Würde des Menschen im Bereich der Sexualität verletzt wird.

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen