Easy Click

11.02.2021


Bild

Sexistische Abbildung auf der Verpackung einer Kennzeichenhalterung. Gesehen bei Forstinger.


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Verpackungsmaterial) des Produktes „Easy Click“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Das beanstandete Sujet zeigt eine Dame, die eine weiße Hotpants und hohe Sandaletten trägt. Die Protagonistin montiert eine Easy Click Kennzeichenhalterung und lacht dabei strahlend und selbstbewusst in die Kamera. Aufgrund dieser Darstellung wird die Abbildung auch nicht als erotisierend gesehen, sondern vermittelt vielmehr einen fröhlichen Eindruck. Kritisiert wird jedoch die Tatsache, dass die Bekleidung der Protagonistin, insbesondere High Heels, für die von ihr verrichtete Tätigkeit als nicht angemessen erscheint. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich deshalb für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.


Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel genug gestaltet wurde:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

e) sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.

d) die Person auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.