Eybl - Gespreizte Frauenbeine Grund für Unfall

22.01.2021


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Auf einem Leihauto der Firma Eybl in Traun sind zwei gespreizte Damenbeine mit Highheels zusehen, die eine gebrochene Windschutzscheibe zeigen, die vermeintlich für einen Unfall oder Schaden verantwortlich sind mit dem Slogan "Dumm gelaufen? Wir richtens schnell und diskret!". Aufgrund der interessanten Wortwahl (diskret) vermute ich, dass es sich dabei um eine Sexarbeiterin oder Affaire handeln soll.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Banner) der Lackiererei und Unfallreparatur Eybl die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Das beanstandete Sujet zeigt nackte Frauenbeine in High Heels sowie den Slogan „Dumm gelaufen? Wir richten‘s schnell und diskret!“ Mit den Abätzen der Schuhe wurde scheinbar die Windschutzscheibe des Autos demoliert. Die Wort-Bild-Kombination deutet darauf hin, dass der Schaden aufgrund von sexuellen Handlungen entstanden sein könnte.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass es sich hierbei um eine sexualisierte Darstellungsweise ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zur beworbenen Dienstleistung (Autoreparatur) handelt. Die nackten Beine der Protagonistin dienen dabei ausschließlich als Blickfang. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich aus diesem Grund für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.
Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
e) sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.