Black Betty

12.10.2020


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Auf der Seite blackbetty.eu werden Weine beworben. Diese werden mit Frauen gleichgesetzt Die Attribute sind nicht nur sexistische Vorurteile, sondern auch zur Beschreibung von Wein untypisch. Im Falle des Rotweins Black Betty kommt hinzu, dass die Konnotation black mit typisch rassistischen Vorurteilen, wie Fettleibigkeit und Promiskuität verbunden wird. Weiterhin wird ein Stammbaum gezeichnet. Für Wein mag das unproblematisch sein, wenn es um Menschen geht, ist der Genealogie Gedanke der Rassenlehre nicht fern.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Webseite) des Weinherstellers Landauer-Gisperg (Produktname: Black Betty) die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Das beanstandete Sujet zeigt eine Flasche Wein sowie einen beschreibenden Text dieser. Die Beschreibung des Weins lässt allerdings vermuten, dass es sich um eine Frau handelt, da dem alkoholischen Getränk verführerische weibliche Attribute zugeschrieben werden. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde. Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass zwischen dem verwendeten Wording und dem beworbenen Produkt kein inhaltlicher Zusammenhang besteht. Darüber hinaus geben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken, dass die Textierung den Eindruck erweckt, Alkoholkonsum hätte therapeutische Wirkungen und könne mithelfen, private und soziale Probleme zu lösen. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sprechen sich deshalb für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Der Großteil der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung, 3. Spezielle Verhaltensregeln – Suchtmittel und 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze, nicht sensibel genug gestaltet wurde.

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
e) sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext;

3. Spezielle Verhaltensregeln – Suchtmittel
4. Werbung soll nicht den Eindruck erwecken, Alkoholkonsum hätte therapeutische Wirkungen und könne mithelfen, private und soziale Probleme zu lösen.
1. Werbung soll nicht zu übermäßigem oder missbräuchlichem Alkoholkonsum ermutigen.

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.