Sexistische Werbung - Lerchenfeldergürtel 15, 1160 Wien

17.09.2020


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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin gestern an einem „Cafe“ vorbeigefahren, das durch die Auslagengestaltung für sich wirbt. Die angebrachten Werbebilder verstoßen meines Erachtens gegen folgende Werbegrundsätze: „1.1. Allgemeine Werbegrundsätze 5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen. 4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen. 1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr. 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung 1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn […]. d) die Person auf Ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird. […] e) bildliche Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich dabei ist die Betrachtung im Gesamtkontext.“ (https://www.werberat.at/beschwerdedetail.aspx?id=6212) Ich bitte Sie in dieser Angelegenheit tätig zu werden und verbleibe mit besten Grüßen 


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Seitens des/der Beschwerdeführer/in wurden die relevanten Unterlagen zur Bearbeitung der Beschwerdeführung trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Eine abschließende Beurteilung durch den Werberat ist daher nicht möglich. Das Verfahren ist hiermit abgeschlossen.