Beschwerde Mömax Werbung

23.08.2020


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An den österreichischen Werberat! Bezüglich der aktuell im TV ausgestrahlten, als auch per Radio gesendeten Mömax-Werbung mit dem schimpfenden Papagei,
ersuchen wir um Information, 1.) warum Sie es für vertretbar halten, dass das Wort "SCHEISSE" öffentlich mehrmals ausgesprochen werden muss, um Kunden darauf aufmerksam zu machen, bei einem bestimmten Möbelhändler einzukaufen. 2.) Wie man Kleinkindern erklärt, was "SCHEISSE" bedeutet und warum der Papagei dieses Wort in diesem Kontext verwendet. 3.) Wenn diese Einschaltung von Ihnen als sinnvoll erachtet wird, warum wird diese Werbung nicht erst ab 22 Uhr gesendet? 4.) Bedarf es in Österreich grundsätzlich einer Art "Genehmigung", bevor eine Werbeeinschaltung veröffentlicht und allgemein zugänglich gemacht wird? Wenn ja - wer entscheidet darüber? In Erwartung Ihrer Antwort


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (TV) des Einrichtungshaus Mömax die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde. Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass im beanstandeten Spot mehrfach das Wort „Scheiße“ verwendet wird und die Werbemaßnahme daher eine negative Vorbildwirkung für Kinder darstellt. Darüber hinaus weisen die Werberäte und Werberätinnen darauf hin, dass die Verwendung des Schimpfwortes in Bezug auf die Nachbarin eine durchaus aggressive Botschaft kommuniziert. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich deshalb für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Die beanstandete Werbemaßnahme wurde entsprechend nachfolgender Punkte des Ethik-Kodex nicht sensibel genug gestaltet:

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze 
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.