Mömax TV-Werbung mit Fäkalsprache

06.08.2020


Bild

Ich ersuche um sofortige Entfernung der MÖMAX Werbung, in der das Testimonial 'Papagei' durch den ganzen Spot hindurch 'Scheisse' sagt. Mein 6jähriger Sohn hat diesen Spot nun 2x gesehen und äfft ihn nach. Obwohl wir über die Vertrotteltheit dieses Spots diskutiert haben, verärgert dieser Spot unsere gesamte Familie. Wir schätzen diese Fäkalsprache nicht. Noch ein Grund, den Fernseher abzumelden. Die meisten unserer Freunde haben das schon gemacht; eine sehr bedauerliche Entwicklung. Anstelle einer Verblödung der Bevölkerung und speziell der jüngeren Bevölkerungsgruppen vorzubeugen, unterstützen Medien solche Werbebotschaften, indem sie dankbar die Hand aufhalten. Beschämend. Wie ich sehe, bin ich nicht die Einzige. Es wird Zeit, dass der Werberat einschreitet.


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (TV) des Einrichtungshaus Mömax die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde. Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass im beanstandeten Spot mehrfach das Wort „Scheiße“ verwendet wird und die Werbemaßnahme daher eine negative Vorbildwirkung für Kinder darstellt. Darüber hinaus weisen die Werberäte und Werberätinnen darauf hin, dass die Verwendung des Schimpfwortes in Bezug auf die Nachbarin eine durchaus aggressive Botschaft kommuniziert. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich deshalb für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Die beanstandete Werbemaßnahme wurde entsprechend nachfolgender Punkte des Ethik-Kodex nicht sensibel genug gestaltet:

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze 
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.