Ländlejob - Werbung nicht gekennzeichnet

15.06.2020


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Sehr geehrte Damen und Herren des Werberates, hiermit möchte ich Ihnen meine Vermutung eines Verstoßes gegen Artikel 9 der allgemeinen Werbegrundsätze im Ethikkodex der österreichischen Werbewirtschaft mitteilen. Ich beziehe mich hierbei auf eine Werbeanzeige der Vorarlberger Jobplattform Ländlejob.at auf der Nachrichtenseite www.vol.at am 30.05.2020. Die Werbeanzeige von Ländlejob.at wurde zum damaligen Zeitpunkt auf der Startseite von www.vol.at zwischen redaktionellen Inhalten in Form einer Kachel auf der Benutzeroberfläche eingebettet (Screenshot im Anhang). Bei einem Klick auf ebendiese Kachel wurde man als Nutzer oder Nutzerin zugleich auf die externe Homepage von Ländlejob.at (www.laendlejob.at) weitergeleitet. Durch diese direkte Weiterleitung wird klar, dass es sich dabei wohl um eine bezahlte Werbeeinschaltung handelt. Aufgrund der Tatsache, dass nirgends in dieser Werbekachel erkennbar gemacht wurde, dass es sich dabei nicht um einen redaktionellen Inhalt, sondern um eine bezahlte Werbeeinschaltung handelt, vermute ich hierbei einen Verstoß gegen den bereits oben erwähnten Artikel 9 der allgemeinen Werbegrundsätze im Ethikkodex der österreichischen Werbewirtschaft. Dieser besagt folgendes: „Werbung muss als solche klar erkennbar sein.“ Die angesprochene Werbeeinschaltung von Ländlejob.at auf www.vol.at am 30.05.2020 war meiner Meinung nach nicht klar als solche erkennbar. Daher bitte ich Sie die genannte Werbung auf einen Verstoß gegen den angesprochenen Artikel 9 zu untersuchen und im Fall einer Bestätigung meiner Vermutung der Sache nachzugehen. Mit freundlichen Grüßen


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Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates. Der/die Beschwerdeführer/in wurden davon in Kenntnis gesetzt und informiert, welche Insitution sich der Angelegenheit annimmt. Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.