Elektro Köck "Hilfe" in Corona Krise

18.03.2020


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Elektro Köck bietet gemeinsam mit der Santander Bank Hilfe an, damit sich Menschen die wegen der Corona Krise ihren Job verloren haben, auch in dieser schwierigen Zeit noch einen Eiskasten oder Herd leisten können. Das Angebot: eine 0% Finanzierung und Ratenzahlung. Soweit so gut zu kaufen gibt es dann einen Weber Grill, TV, Weinkühlschrank, etc. Kein Herd und genau 1 Doppel-kühlschrank (also sicher KEIN Gerät für Menschen in Not). Ich denke, dass die momentane Situation hier schamlos ausgenutzt wird, um Menschen Geld aus der Tasche zu ziehen, dass sie sowieso nicht haben und dann auch noch für - in einer echten Notsituation - absolut sinnloses Zeug. Absolut widerlich und moralisch in meinen Augen extrem verwerflich.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Direct Mail) der Elektro-Shop Köck GmbH die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Im beanstandeten Sujet wird eine Aktion zur zinsfreien Finanzierung beworben, die vom Elektrohändler in Kooperation mit einem Bankinstitut umgesetzt wird. Dabei wird vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise eine Unterstützung für Menschen in finanzieller Notlage angekündigt. Im entsprechenden Webshop werden jedoch vorwiegend Produkte angeboten, die eher als Luxusgüter zu klassifizieren sind. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde. Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass es sich bei den beworbenen Produkten nicht um Geräte handelt, welche für die Alltagsbewältigung essentiell sind, dennoch wird von mündigen Konsumenten ausgegangen, die in ihren Kaufverhalten frei wählen und entscheiden. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich deshalb für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Der Großteil der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel genug gestaltet wurde.

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
3. Werbung muss den Grundsätzen der Lauterkeit, wie sie im Wirtschaftsleben wie sie im Wirtschaftsleben allgemein anerkannt sind, entsprechen.
6. Werbung darf nicht gegen den Grundsatz der Redlichkeit und Wahrhaftigkeit verstoßen.