Sexistische Pastetenwerbung

06.02.2020


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Guten Tag Mich widert diese Werbung an. Woran denken die Menschen wohl, wenn sie die Begriffe heiss, fleischig und saftig lesen? Kein Respekt vor den Kundinnen und Mitarbeiterinnen hat diese Werbeaktion. Mit der Bitte um Intervention. Merci und freundliche Grüße
 


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Printanzeige) des Produktes „Petra die Pastete“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Auf dem beanstandeten Sujet ist eine Dame mit einer Pastete und der Aufschrift „Heute schon eine Petra vernascht?“ abgebildet. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde. Kritisiert wird dabei vor allem die Tatsache, dass im Zusammenhang mit der Abbildung der Protagonistin und dem Frauennamen Petra der Begriff „vernaschen“ verwendet wird, der eine durchaus zweideutige Botschaft kommuniziert. Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sprechen sich deshalb für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Der Großteil der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung, 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze und 1.2. Ethik und Moral, nicht sensibel genug gestaltet wurde.

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
e) sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext;
a) Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden;

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.

1.2. Ethik und Moral
1.2.Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren oder Diskriminierung fördern. Besonderen Schutz vor Diskriminierung bedürfen dabei die Diversitätskerndimensionen
a) Geschlecht: Werbung darf niemanden (mittelbar oder unmittelbar) aufgrund seines Geschlechtes diskriminieren. Männer und Frauen sind stets als vollkommen gleichwertig zu betrachten und zu behandeln.