Verwendung sexistischer Sujets auf Plakat der Steiermark Werbung

17.04.2019


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Anlässlich des Steirerfestes auf dem Wiener Rathausplatz habe ich am Stand des Anbieters Gesäuse ein Plakat entdeckt, dass an der Außenseite des Informationsstandes angebracht war. Es zeigt einen nackten Mann beim Klettern. Abgesehen davon, dass niemand ohne Ausrüstung klettert, besteht kein begründeter Zusammenhang zwischen Klettern und einem nackten Mann.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme des Tourismusverbandes Gesäuse die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sprechen sich für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus, da der nackte Protagonist in keinem direkten Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt steht.

Obwohl die werbliche Überzeichnung des nackten Mannes in Kombination mit dem verwendeten Slogan „nackter Fels“ von einem Großteil der Werberäte und Werberätinnen erkannt werden konnte, ist die Mehrheit der Auffassung, dass die Werbemaßnahme im Hinblick auf Geschlechterdiskriminierung nicht ausreichend sensibel gestaltet wurde. Kritisiert wird hierbei vor allem die Tatsache, dass es absolut unrealistisch ist, ohne entsprechende Bekleidung zu klettern, weshalb der nackte Protagonist in keinem thematischen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt (Nationalpark) steht und rein als Blickfang eingesetzt wird.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
e) bildliche Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich dabei ist die Betrachtung im Gesamtkontext.
d) die Person auf Ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird.


1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.