Regierung kürzt Geld für Kinder im Ausland

28.10.2018


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie bitten, zu prüfen, ob diese Werbung dem ETHIK-KODEX DER WERBEWIRTSCHAFT widerspricht.
Insbesondere den folgenden Punkten der ALLGEMEINE WERBEGRUNDSÄTZE:

2. Werbung muss gesetzlich zulässig sein und die gesetzlichen Normierungen strikt beachten.

3. Werbung muss den Grundsätzen der Lauterkeit, wie sie im Wirtschaftsleben allgemein anerkannt sind, entsprechen. 

4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen. 

6. Werbung darf nicht gegen den Grundsatz der Redlichkeit und Wahrhaftigkeit verstoßen.

Die angesprochenen Kürzungen betreffen ausschließlich EU-Bürger, deren Kinder im Ausland leben
90 Prozent der Zahlungen für im Ausland lebende Kinder betreffen die Länder Ungarn, Slowakei, Polen, Rumänien, Slowenien und Tschechien.

Die Werbung erscheint mir daher irreführend und damit unlauter, unredlich und nicht wahrhaftig
Sie ist geeignet, Frauen / Musliminen mit afrikanischen Wurzeln in ein schlechtes Licht zu rücken, was die Würde der Betroffenen verletzt und zumindest gegen die guten Sitten verstößt.

Mit freundlichen Grüßen Grüße

 

 


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Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates. Der Österreichische Werberat zeichnet für Parteipolitische bzw. politische Werbung - siehe Verfahrensordnung Artikel 2.4 - für nicht zuständig. Der ÖWR versteht sich ausschließlich als Selbstbeschränkungsorganisation für kommerzielle Werbung, die anderen Gesetzmäßigkeiten und Marktbedingungen unterliegt als Parteipolitische bzw. Wahlwerbung. Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt und informiert, wer sich der Angelegenheit eventuell annimmt. Das Verfahren ist hiermit abgeschlossen.