Transpotunternehmen Fa. P.

24.10.2018


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Das Transportunternehmen P. aus Vöcklamarkt hat auf seinen LKWs kaum bekleidete Frauen in sexistischer Weise abgebildet.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens P. Spedition und Transportgesellschaft die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sprechen sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die abgebildeten Frauen rein als Blickfang eingesetzt werden, in herabwürdigender Weise dargestellt sind und in keinem Zusammenhang zum beworbenen Produkt („Spedition und Transport“) stehen.

Insbesondere durch die Verbindung mit dem Schriftzug „bei uns liegen sie richtig!“ werden die Frauen auf reine Körperlichkeit reduziert, die eindeutig sexuell zu interpretieren ist und somit gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex verstößt.

Die absolute Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem der Artikeln 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.

Des Weiteren gaben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken, dass Werbung nicht die Würde des Menschen verletzen darf, insbesondere durch eine entwürdige Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

e) bildliche Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich dabei ist die Betrachtung im Gesamtkontext.

d) die Person auf Ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird.

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.