Beschwerde Mömax Werbung

22.10.2018


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe gestern am 21.10 um ca. 22:00 im ORF einen Werbespot der Firma Mömax gesehen und war ziemlich schockiert, dass die Ausstrahlung desselben im Fernsehen toleriert wird.

Leider war es mir nicht möglich das besagte Sujet online zu finden, deshalb bleibt mir nur die Erinnerungen zu rekapitulieren. Ein junges Mädchen betritt das Wohnzimmer und unterbricht dabei ihre nahezu unbekleideten Eltern bei einer Handlung, welche einen gewissen Interpretationsspielraum zulässt. Der Mann steht, die Frau sitzt und alle drei scheinen doch recht überfordert mit der Gesamtsituation zu sein.

Ich studiere im 5 Semester Marketing & Sales an der FHWien der WKW und wurde deshalb über vielerlei Arten und Formen von Werbung unterrichtet. Dabei habe ich auch von die Existenz des Werberates erfahren, sowie der Möglichkeit Beschwerde gegen gewisse Sujets einlegen zu können, welche gesetzlich festgelegten Auflagen nicht gerecht werden.

Nun habe ich auf Ihrer Seite das Beschwerdeverzeichnis entdeckt und dabei festgestellt, dass im Jahr 2018 bis dato jeden Monat - bis auf März, April und August - mehrfach Beschwerden über die Mömax TV Spots eingegangen sind. Vom Skandal Spot im Jänner konnte ich sogar in der Presse lesen.

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
2. Werbung muss gesetzlich zulässig sein und muss die gesetzlichen Normierungen strikt beachten.

Die genannte Werbung erfüllt für mich weder den Grundsatz sozialer Verantwortung, noch ist sie sittlich. Jegliche sexuelle Andeutungen oder Handlungen sind Privatsache und sollen nicht als Perversion von Werbungen dienen.

Anstatt Ihnen die Kodex Punkte aufzuzählen, frage ich Sie was noch passieren muss, dass solche Werbungen nicht mehr toleriert werden? Wenn ein Unternehmen eine Sexualstraftat als Gegenstand einer Werbung für Möbel und Co. macht, dann frage ich mich, wo wir als Gesellschaft hinkommen möchten?

Ich bitte Sie daher derartige Werbungen künftig VOR der Ausstrahlung abzufangen und sie erst nach einer Nachbesserung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Mit freundlichen Grüßen,


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Das Unternehmen hatte der Entscheidung Folge geleistet und platziert die Werbemaßnahme nur mehr in einem späteren Werbezeitfenster.

Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens Mömax die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Maßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus, da die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Von einer erheblichen Anzahl des Werberat-Gremiums konnte die werbliche bzw. humoristische Überzeichnung bei der Betrachtung des Gesamtkontextes erkannt werden.

Des Weiteren haben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken gegeben, dass Werbung soziale Verantwortung trägt und daher sowohl bei der inhaltlichen Gestaltung, als auch bei der Platzierung und des Zeitraums der Ausstrahlung des TV-Spots zu achten ist.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen dennoch den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft:

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere
gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistisch Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
e) bildliche Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.
2.2. Kinder und Jugendliche
a) 2. Werbung darf keine Inhalte kommunizieren bzw. nicht mit Bildern arbeiten, die Kindern physischen, psychischen oder moralischen Schaden zufügen können.