MÖMAX Werbung

14.07.2018


Bild

Die aktuelle Werbung mit Sexszenen ist völlig unakzeptabel Wer erklärt meiner 4jährigen Enkelin, warum der Mann der Frau in der Küche das Top auszieht und was der Mann mit der Schürze und dem nackten Hintern da tut??


Bild

Das Unternehmen hatte der Entscheidung Folge geleistet und platziert die Werbemaßnahme nur mehr in einem späteren Werbezeitfenster.

Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens Mömax die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Maßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus, da die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Von einer erheblichen Anzahl des Werberat-Gremiums konnte die werbliche bzw. humoristische Überzeichnung bei der Betrachtung des Gesamtkontextes erkannt werden.

Des Weiteren haben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken gegeben, dass Werbung soziale Verantwortung trägt und daher sowohl bei der inhaltlichen Gestaltung, als auch bei der Platzierung und des Zeitraums der Ausstrahlung des TV-Spots zu achten ist.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen dennoch den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft:

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere
gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistisch Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
e) bildliche Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.
2.2. Kinder und Jugendliche
a) 2. Werbung darf keine Inhalte kommunizieren bzw. nicht mit Bildern arbeiten, die Kindern physischen, psychischen oder moralischen Schaden zufügen können.