Stolz auf Linz ?????

03.07.2018


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1) Es fehlt jeglicher Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt – Stadt Linz und Busen/Dekolleté/ Frauenkörper 2) Die Frau wird in sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt 3) Geschlechterklischees werden (re)produziert: Busen als Blickfang 4) Frau wird in abgewerteter Weise dargestellt: Gesichtslos, nur Busen


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Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates.  Der Österreichische Werberat zeichnet für Parteipolitische bzw. politische Werbung - siehe Verfahrensordnung Artikel 2.4 - für nicht zuständig. Der ÖWR versteht sich ausschließlich als Selbstbeschränkungsorganisation für kommerzielle Werbung, die anderen Gesetzmäßigkeiten und Marktbedingungen unterliegt als Parteipolitische bzw. Wahlwerbung. Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt und informiert, wer sich der Angelegenheit eventuell annimmt. Das Verfahren ist hiermit abgeschlossen.