Stolz auf Linz

02.07.2018


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Die derzeit aschiffierte Kampagne „Stolz auf Linz“ verstößt gegen das verbot des unlauteren Wettbewerbs, da der Absender der Kampagne nicht genannt wird. Es handelt sich offensichtlich um eine Kampagne der FPÖ.


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Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates.  Der Österreichische Werberat zeichnet für Parteipolitische bzw. politische Werbung - siehe Verfahrensordnung Artikel 2.4 - für nicht zuständig. Der ÖWR versteht sich ausschließlich als Selbstbeschränkungsorganisation für kommerzielle Werbung, die anderen Gesetzmäßigkeiten und Marktbedingungen unterliegt als Parteipolitische bzw. Wahlwerbung. Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt und informiert, wer sich der Angelegenheit eventuell annimmt. Das Verfahren ist hiermit abgeschlossen.