In einer aktuellen Werbung des Möbelhauses Mömax überrascht eine Tochter ihre Eltern beim Sex im Wohnzimmer. Der Zuseher sieht eine nackte Frau mit Schlagobers auf den Brüsten und einen nackten Männerhintern. Diese Werbung läuft als Vorspann für Videos des Fussballspiels AT-BRA auf orf.at. Ich wollte mir die im Match gefallenen Tore ansehen, neben mir meine jungen Kinder im VS-Alter. Die Werbung beginnt mit dem Blick auf das nackte Paar. Ein solcher Soft-Porno, der ohne Zweifel von tausenden Kindern unter 10 gesehen wird, sollte meines Erachtens verurteilt bzw. gar verboten werden.
Das Unternehmen hatte der Entscheidung Folge geleistet und platziert die Werbemaßnahme nur mehr in einem späteren Werbezeitfenster.
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens Mömax die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Maßnahmen sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus, da die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde.
Von einer erheblichen Anzahl des Werberat-Gremiums konnte die werbliche bzw. humoristische Überzeichnung bei der Betrachtung des Gesamtkontextes erkannt werden.
Des Weiteren haben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken gegeben, dass Werbung soziale Verantwortung trägt und daher sowohl bei der inhaltlichen Gestaltung, als auch bei der Platzierung und des Zeitraums der Ausstrahlung des TV-Spots zu achten ist.
Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen dennoch den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft:
1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere
gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistisch Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
e) bildliche Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.
2.2. Kinder und Jugendliche
a) 2. Werbung darf keine Inhalte kommunizieren bzw. nicht mit Bildern arbeiten, die Kindern physischen, psychischen oder moralischen Schaden zufügen können.