Bagatellisierung von sexuellen Übergriffen (am Arbeitsplatz)

17.05.2018


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Aktuelle Möbelixwerbung, bei der eine Frau übergriffig gegenüber einem Arbeiter am Schreibtisch wird. Dieser sagt dass er dies melden würde und Ihre Antwort lautet, dass er dafür die Hände frei haben müsste. Dann beginnen sie sich zu küssen und das Bild wird rausgezoomt. Man sieht, dass man sich bei Ihnen Zuhause befindet und eine Stimme sagt „das sind die Vorteile von einem Home-Office“. So werden sexualisierte Gewalt oder Übergriffe dieser Richtung als akzeptabel dargestellt und eine absolut inakzeptable Botschaft an die Gesellschaft gesendet. Opfer von solch einer Gewaltform könnten sich missverstanden fühlen- bishin zu einer Retraumatisierung. Welche Botschaft damit an Kinder , Heranwachsende und auch Erwachsene gesendet wird, welche vielleicht mit solchen Situationen konfrontiert sind möchte ich gar nicht näher erörtern. Durch diese Werbung schaffen es vielleicht viele Menschen nicht sich zu wehren, da solche Situationen als normal und vielleicht sogar gut dargestellt werden. Ich finde dies äußerst schockierend und finde es mehr als unangebracht als großer Konzern so eine Botschaft zu verbreiten.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens Mömax die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Maßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus, da die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Von einer knappen Mehrheit des Werberat-Gremiums konnte die werbliche Überzeichnung bei der Betrachtung des Gesamtkontextes erkannt werden.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen dennoch den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistisch Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
c) Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine
entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere
gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl an Werberäten und Werberätinnen sieht in der Werbemaßnahme keinen Grund zum Einschreiten. Wir weisen jedoch darauf hin, dass aufgrund der Mehrheitsentscheidung eine sensiblere Gestaltung empfohlen wird, da sensible Themen (wie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz) moralisch zu unterstützen sind, statt diese werblich (als Verharmlosung) zu nutzen.