Mömax- Werbung

08.05.2018


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In der aktuellen TV-Werbung von Mömax sitzt ein Mann am Schreibtisch. Eine Frau nähert sich von hinten und begrapscht ihn, worauf er sagt:" Das ist sexuelle Belästigung, ich werde das melden." Die Frau legt daraufhin mit den Worten:"Nicht, wenn Sie keine Hand freihaben" seine Hände auf ihr Hinterteil. Diese Werbung stellt sexuelle Belästigung von Männern, was auch am Arbeitsplatz keine Seltenheit ist, als harmlos dar. Gerade in Zeiten der #metoo-Bewegung sollte diese Problematik nicht ins Lächerliche gezogen werden. Männer, die Opfer von sexueller Nötigung durch Frauen werden, haben erfahrungsgemäß ohnehin große Hemmungen, sich dahingehend zu öffnen, da sie fürchten, als schwach angesehen zu werden. Ein solcher Spot ist ein Schlag ins Gesicht eines jeden männlichen Opfers von sexueller Nötigung, da er diese Problematik verharmlost. Dass ein provokanter Werbespot aus Marketinggründen angebracht ist, leuchtet ein, allerdings hat das Unternehmen hier eine klare Grenze überschritten.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens Mömax die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Maßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus, da die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Von einer knappen Mehrheit des Werberat-Gremiums konnte die werbliche Überzeichnung bei der Betrachtung des Gesamtkontextes erkannt werden.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen dennoch den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistisch Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
c) Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine
entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere
gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl an Werberäten und Werberätinnen sieht in der Werbemaßnahme keinen Grund zum Einschreiten. Wir weisen jedoch darauf hin, dass aufgrund der Mehrheitsentscheidung eine sensiblere Gestaltung empfohlen wird, da sensible Themen (wie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz) moralisch zu unterstützen sind, statt diese werblich (als Verharmlosung) zu nutzen.