Pornographische Werbung

09.04.2018


Bild

Dieses Werbeplakat im Eingangsbereich der Carisma Bar (Graz) ist aufgrund pornographischer Inhalte für Kinder definitiv ungeeignet. Bitte um Prüfung. Vielen Dank!


Bild

Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme der Carisma Bar die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Von einer knappen Mehrheit des Werberat-Gremiums konnte die werbliche Überzeichnung bei der Betrachtung des Gesamtkontextes erkannt werden. Dennoch haben die Werberäte und Werberätinnen die Nennung einzelner Dienstleistungen „Domina & Sklaven, Transen etc.“ als kritisch bewertet. Die Werberäte und Werberätinnen sind der Ansicht, dass in dieser Werbemaßnahme bestimmte negative Bezeichnungen verharmlost dargestellt werden und daher einzelne Nennungen von Dienstleistungen abzuändern sind.

Des Weiteren geben die Werberäte und Werberätinnen zu bedenken, dass Werbung soziale Verantwortung trägt (insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr) und deshalb vor allem auf die Platzierung der Werbemaßnahme zu achten ist.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen daher neben einer Änderung der Begrifflichkeiten „Domina & Sklaven, Transen etc.“, den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
1.1. h) Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere von SexdienstleisterInnen, KonsumentInnen oder PassantInnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere Sexualität dürfen in der Bild-Text-Sprache nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf die Platzierung, den Zeitpunkt und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten.

2.2.1. Kinder
a) Werbung allgemein
2. Werbung darf keine Inhalte kommunizieren bzw. nicht mit Bildern arbeiten, die Kindern physischen, psychischen oder moralischen Schaden zufügen können.