JB Peronalvermittlung Vignettengewinnspiel auf FB

15.11.2017


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Ein unter einem Oldtimer liegender, mit Schnürstiefeln und Netzstrümpfen bekleideter, bauchnabelfreier Frauenunterkörper hat meiner Ansicht nach nichts mit der Gewinnchance einer Vignette zu tun. Ein diskriminierend bekleideter Männerkörper würde mein Missfallen ebenso hervorrufen.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme „Vignette 2018 Gewinnspiel“ des Unternehmens JB Personalvermittlung die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung: 

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die abgebildete Frau in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird und kein Zusammenhang zum beworbenen Produkt besteht.
Da bei der beanstandeten Werbemaßnahme lediglich der Körper der Frau gezeigt wird sind die Werberäte und Werberätinnen der Ansicht, dass der Fokus eindeutig auf den Körper gelegt und der Blickfang somit verstärkt wird.
Des Weiteren wird die Frau am Boden liegend gezeigt, was von der Mehrheit die Werberäte und Werberätinnen als unterwürfige Körperposition angesehen wird und somit die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage stellt.
Die Werberäte und Werberätinnen konnten keinen Zusammenhang zwischen der gewählten Darstellung und dem beworbenen Produkt erkennen wodurch die Werbemaßnahme gegen den Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft verstößt.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft:
2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung
2.1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;

und

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.