Werbeagentur mit sexistischen Sujets

01.11.2017


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Die Werbeagentur Krassgrün wirbt auf ihrer Website (krassgruen.at) mit Fotos von einer Frau, die teilweise halbnackt und/oder gefesselt fesselnde Grafik und Websiten bewirbt, die das Eis zum Schmelzen bringen. Gerade eine Agentur müsste um die ethischen Grundsätze in der Werbung wissen ...


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat sieht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme des Unternehmens Krassgrün die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Die Werberäte und Werberätinnen haben eine Diskrepanz hinsichtlich der sexualisierten Darstellung der abgebildeten Frau erkannt. Des Weiteren ist das Werberats-Gremium der Ansicht, dass die Sujets bei individueller Betrachtung sexualisierte Szenen zeigen, die keinen Produktzusammenhang erkennen lassen. Werden die Sujets jedoch im Gesamtkonzept betrachtet so konnte von der Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ein Produktzusammenhang erkannt werden.

Demnach empfehlen die Werberäte und Werberätinnen den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:

2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn,

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

c) Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;