Sexistische Werbung

24.10.2017


Bild

Die Werbung im Anhang wurde auf Facebook angezeigt und wirbt für einen Chia-Samen Drink mit dem Text: "Vorsicht nicht zu stark schütteln! Vorzeitiger CHiA-Samen-Erguss droht.. Markiert jemanden der bestimmt schon mal einen vorzeitigen Samenerguss erlebt hat". Gezeigt wird eine Frau, die kurz davor ist, einen Schluck aus der beworbenen Flasche zu nehmen und mit geöffnetem Mund für den Fotografen posiert (mit im Bild). Das Sujet des "vorzeitigen Samenerguss" hat mit dem beworbenen Produkts nichts zu tun und fällt m.E. unter geschlechterdiskriminierende Werbung (1.1.Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird; e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;). Diskriminiert wird hier sowohl gegen Frauen (im Bild als Objekt des vorzeitigen Samenergusses abgebildet) als auch gegen Männer ("Markiert jemanden der bestimmt schon mal einen vorzeitigen Samenergzss erlebt hat" - der vorzeitige Samenerguss als Tabuthema männlicher Sexualität).


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme des Unternehmens C. die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.


Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da Männer auf entwürdigende und abwertende Weise dargestellt werden.

Die Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass die bildliche Darstellung alleine nicht zu beanstanden wäre, jedoch durch die Verknüpfung mit der schriftlichen Aufforderung „Markiert jemanden der bestimmt schon mal einen vorzeitigen Samenerguss erlebt hat" als diskriminierend zu bewerten ist. In der beanstandeten Werbemaßnahme werden Männer auf ihre Sexualität reduziert und die Thematik des vorzeitigen Samenergusses lächerlich gemacht.

Von den Werberäten und Werberätinnen wird zu bedenken gegeben, dass die Aufforderung eine andere Person zu markieren die bereits einen Samenerguss erlebt hat, die Gefahr von Cybermobbing verstärkt und somit gegen den Grundsatz sozialer Verantwortung verstößt.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft:

2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;

a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

und

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.