Beschwerdedetail


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Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates, da es hierbei um eine künstlerische Werbemaßnahme handelt (laut Verfahrensordnung § 2 Abs 4 (b)). Der ÖWR versteht sich ausschließlich als Selbstbeschränkungsorganisation für kommerzielle Werbung, die anhand des Ethikkodex der Österreichischen Werbewirtschaft geprüft wird.

Im Sinne unserer Sprachrohfunktion waren wir im intensiven Austausch mit dem Unternehmen und konnten erwirken, dass dieses bei der Gestaltung zukünftiger Gewinnspiele sensibler vorgehen wird.