Prograpschen als Werbung für Sportmode

11.07.2017


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Sehr geehrte Damen und Herren! Im 5. Bezirk in Wien im Umkreis von „Am Hundsturm“ steht fast täglich ein Transporter mit einer Werbebotschaft, die ich geschlechtlich diskriminierend finde. Zusätzlich ist zu überdenken, ob auch gefährliche Vorbildwirkung für Kinder vorliegt. (siehe Foto im Anhang) Beworben wir Sportmode. Allerdings ist das weibliche Model der Kamera abgewandt und passiv während eine Männerhand ihr auf den Po greift. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine sexuelle Handlung vorliegt, der Mann und Frau zugestimmt haben. Was dies über die Reitmode aussagen soll ist für mich fraglich. Weiters problematisch ist, dass die abgebildete Frau sehr jung ist und dieser Transporter meist in der Nähe der Volksschule Am Hundsturm steht (siehe Gebäude im Hintergrund am Foto). Ich finde es nicht gut, das mit diesem Bild den daran vorbeigehenden Kindern vermittelt wird, dass es normal ist, dass ein erwachsener Mann einer jungen Frau/Mädchen auf den Po greift. Ich würde mich freuen, wenn Sie sich dieser Sache annehmen könnten.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der Werbemaßnahme der Firma Fashion to Ride eine Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Aufforderung zur Sensibilisierung wird ausgesprochen, da der Großteil der befragten Werberäte das beanstandete Sujet hinsichtlich des Selbstbeschränkungskodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem im Hinblick auf den Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“, als nicht sensibel genug einstuft.

Grundsätzlich ist an einem weiblichen Model, welches Reitermode präsentiert, nichts auszusetzen. Auch die Anlehnung an das Buch „Riders“ von Jilly Cooper ist durchaus nachvollziehbar. Da dieses Buch jedoch lediglich einer kleinen Zielgruppe ein Begriff ist und die Werbemaßnahme auch im öffentlichen Raum platziert wird, führt das Sujet zu Missverständnissen. So kann die Männerhand auf dem Gesäß der Darstellerin den Anschein erwecken, dass diese „unsittsam“ betastet wird. Womit die vorliegende Werbemaßnahme den Punkt 2.1.1.1 „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.“ verletzt. Im Detail kann auch die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt werden (SBK, Artikel 2.1.1.1. Punkt d)). Weiters dürfen laut SBK 2.1.1.1.a), Frauen oder Männer nicht auf abwertende Weise dargestellt werden.

Hinweis: Es wird auch darauf hingewiesen, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl der Werberäte für eine Aufforderung zum sofortigen Stopp der Werbemaßnahme ausgesprochen hat. Aufgrund dessen rät der Werberat dieses Sujet zu ändern und somit bei künftigen Werbemaßnahmen auf ein anderes Motiv zu wechseln.