Sexualisierte Frau als Werbung beim Heurigen

08.07.2017


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Weinbau A. S. in Perchtoldsdorf nutzt auf Facebook als Werbesujet ein sehr ähnliches Motiv wie das Wachauer Volksfest wo eine Beschwerde bereits vorliegt. Frau im Dirndl bei der man nur den Oberkörper mit Fokus auf die Brüste sieht sowie zwei Getränke. Text darunter: 2 Aussteckhits - oder doch 4?
https://m.facebook.com/WeinbauSpiegelhofer/photos/a.1282743688436930.1073741825.505351202842853/1494378080606822/?type=3&source=54


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme des Unternehmens Spiegelhofer die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da von einer im Dirndl gekleideten Frau lediglich das Dekolleté als Bildausschnitt gewählt und somit eindeutig der Fokus auf die weiblichen Brüste gelegt wurde. Damit fungiert der Dirndl-Ausschnitt in sexualisierter Funktion als Blickfang und steht nicht im Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt.

Der sexualisierte Eindruck wird durch die Wort-Bild-Kombination des Dekolletés in Verbindung mit dem Text „Unsere 2 Aussteckhits im Juli! Oder doch 4?“ noch verstärkt.
Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft:

2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung
2.1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn,
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

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1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr