Entscheidung:
Der Österreichische
Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Skyvalley“
die Aufforderung zum sofortigen Stopp
der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im
Hinblick auf das
beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der
Österreichischen
Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende
Werbung sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.
Das inkriminierte Sujet zeigt einen völlig nackten Frauenkörper. Gemäß
Ethikkodex der Österreichischen Werbewirtschaft ist die Abbildung von
weiblichen als auch männlichen nackten Körpern strengstens zu unterlassen,
insofern kein Zusammenhang zu dem beworbenen Produkt besteht. Da absolut keine
Verbindung zwischen einer Flugschule und dem Werbesujet erkannt werden konnte,
handelt es sich um Blickfangwerbung die einen erheblichen Bruch mit dem Kodex
darstellt.
Im Weiteren sahen die Werberäte und Werberätinnen in der abwertenden
Darstellung des nackten weiblichen Körpers einen Verstoß gegen den Ethik-Kodex,
welcher insbesondere durch das Fehlen des Kopfes hervorgerufen wird.
2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:
1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts
diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische
Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d)
die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird,
insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen
Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt
verwendet werden.
e)
eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre
Sexualität reduziert wird;
a)
Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
5.
Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine
entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende
Darstellungen.