Völlig nackte Frau

16.06.2017


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Guten Tag! Ich hatte bereits in der Vergangenheit eine Beschwerde zur Flugschule www.skyvalley.at eingereicht (Tracking-ID #4714). Jedoch wirbt die nackte Frau, an der Hausfassade immer noch für "nur fliegen ist schöner". Anbei zwei Wochen alte Fotos mit der straßenseitigen Ansicht des Gebäudes.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Skyvalley“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das

beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen

Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.

Das inkriminierte Sujet zeigt einen völlig nackten Frauenkörper. Gemäß Ethikkodex der Österreichischen Werbewirtschaft ist die Abbildung von weiblichen als auch männlichen nackten Körpern strengstens zu unterlassen, insofern kein Zusammenhang zu dem beworbenen Produkt besteht. Da absolut keine Verbindung zwischen einer Flugschule und dem Werbesujet erkannt werden konnte, handelt es sich um Blickfangwerbung die einen erheblichen Bruch mit dem Kodex darstellt.

Im Weiteren sahen die Werberäte und Werberätinnen in der abwertenden Darstellung des nackten weiblichen Körpers einen Verstoß gegen den Ethik-Kodex, welcher insbesondere durch das Fehlen des Kopfes hervorgerufen wird.

2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:

1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.

1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;

a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.