Wiederholt sexistische Werbung in der Weissen Salzburg

13.06.2017


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Das Restaurant "Die Weisse" verwendet nach wie vor ein sexistische Sujet in ihrer Speisekarte, obwohl es bereits 2013 zum sofortigen Stopp dieser Werbemaßnahme vom Werberat aufgefordert wurde. Details: http://www.watchgroup-salzburg.at/2017/06/13/die-weisse-salzburg-nach-wie-vor-sexistische-werbelinie/


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme des Unternehmens Die Weisse die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung: 

Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich für die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus, da die graphische Darstellung der abgebildeten Frau, in einer rein sexualisierten Funktion, als Blickfang dient.
Insbesondere durch die Verbindung mit dem Schriftzug „Macht Spaß im Mund“ wird die Frau auf eine reine Körperlichkeit reduziert und verstößt somit gegen die Richtlinien des Ethik-Kodex. Vor allem die verwendete Wort-Bild-Kombination in Form der Zeichnung und dem Text „Macht Spaß im Mund“ wird als entwürdigend und abwertend eingestuft.
Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft:

2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn,
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

und

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen