Plakat Glock

12.06.2017


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Die Reitveranstaltung der Fa Glock in Treffen wird mit Plakaten beworben, die grossformartik eine Pistole zeigen. Diese Plakate sind im Raum Villach vielfach zu sehen, auch in unmittelbarer Nähe zu Schulen. Es ist grundsätzlich unpassend im öffentlichen Raum mit oder versteckt für Waffen zu werben


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Glock“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze sowie 1.3 Gewalt.

Wie bereits beim Vorgänger-Sujet, welches sich lediglich durch die Gattung des Pferdes unterschieden hat, bewirbt das beanstandete Plakat ein Reitevent- bzw. ein Reitturnier. In der aktuellen Version wird vordergründig ein schwarzes Pferd abgebildet. Im Hintergrund sind diverse Sehenswürdigkeiten bekannter Metropolen zu sehen sowie die sehr prominente Schusswaffe.

Der verzerrte Kontext der Gesamtaufmachung – liebliche Farben im Zusammenhang mit Schusswaffen, stellt eine Verharmlosung eben jener dar und der davon ausgehenden Gefahr wird nicht ausreichend Rechnung getragen.

Überdies trägt Werbung soziale Verantwortung, da sie im Mittelpunkt der Öffentlichkeit steht. Dies wird von den österreichischen Werberäten und Werberätinnen abermals sehr kritisch gesehen, da das Design der Werbemaßnahme als Gewalt verherrlichend beurteilt wird.

Damit wurde ein Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft gesehen:

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

1.3 Gewalt:
1.7. Bei der Bewerbung von Waffen muss darauf geachtet werden, dass der besonderen Gefahr, die bei deren Verwendung ausgeht, unbedingt Rechnung getragen wird.
1.1. Werbung darf sich keiner gewalttätigen, Gewalt verharmlosenden, Gewalt ästhetisierenden oder Gewalt verherrlichenden Inhalte bedienen.
1.6. Werbung darf keine Inhalte transportieren, die zwar vordergründig nicht gewalttätig erscheinen, im Gesamtzusammenhang aber als gewalttätig zu beurteilen sind.