sexistische weinwerbung

18.04.2017


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frau ist nur blickfang, kein zusammenhang zum produkt, entwürdigend


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen „HUCH! – Manchmal kommt DAS PHANTOM früher als erwartet“ des Unternehmens Kirnbauer die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Eine Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze, 1.2 Ethik und Moral und 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Konkret wurde in Bezug auf die rein sexualisierte Darstellung einer Person als Blickfang eine Diskrepanz hinsichtlich des Ethik-Kodex (Artikel 2.1.1.1.1.d.) erkannt. Es wird eine sexualisierte Szene gezeigt, die keinen Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und dem Protagonisten erkennen lässt.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkt:
2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung
2.1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn,
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.