müller Joghurt mit der Schlemmer Ecke

19.05.2014


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in diesem Spot wird die "gsunde Watschn" als Strafe angedroht. jemandem "eine schmieren" ist eine klare Verletzung der Integrität und körperlichen Unversehrtheit, in diesem Fall einem jugendlichen Kind angedroht!!! fragwürdige Botschaft und gefährliche Verharmlosung von Gewalt an Kindern. http://www.youtube.com/watch?v=nbZg81I0fyg und das ganze soll dann auch noch "lustig gekontert" sein. mit einer Ohrfeige???


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten TV-Spots Müller Joghurt, die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass der beanstandete TV-Spot hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“, 2.2.1 „Kinder“ sowie 1.3. „Gewalt“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.
Grundsätzlich ist durch mehrere Gestaltungselemente (Gesang, Anordnung, Dramaturgie) eine "humoristische Erhöhung" klar zu erkennen, der inkriminierte Ausspruch selbst als Resultat des eingesetzten Reimes.
Doch selbst die erkannte werbliche Übertreibung kann nicht den Eindruck relativieren, dass Gewalt innerhalb der Familie verharmlost und als tolerierbar dargestellt wird. Werbespots sollten sich in jedem Fall – selbst bei Überzeichnung – ihrer sozialen Verantwortung bewusst sein, daher sind Szenen aus denen Gewalt ableitbar sind, zu vermeiden.
Im Detail begründen die Werberäte und Werberäteinnen ihre Entscheidung mit:

Artikel 1.1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“
(5.) “ Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.“

sowie

2.2.1 „Kinder“
a) Werbung allgemein
5) „In der Werbung dürfen keine Erziehungsmaßnahmen angedeutet oder dargstellt werden, die geeignet sind, das körperliche oder seelische Wohl und die Würde des Kindes zu beeinträchtigen oder zu verletzen. Dies gilt vor allem, wenn diese Maßnahmen durch Personen dargestellt werden, die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte oder PädagogInnen verkörpern“.

sowie
a) Werbung allgemein
1) „Werbung darf kein gewaltsames, aggressives oder asoziales Verhalten als nachahmens- oder billigenswert darstellen oder erscheinen lassen“:
und letztlich
1.3. „Gewalt“ 1.1) „Werbung darf sich keiner gewalttätigen, Gewalt verharmlosenden, Gewalt ästhetisierenden oder Gewalt verherrlichenden Inhalte bedienen.“ und 1.2) „Es dürfen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die brutales, aggressives, asoziales oder gewalttätiges Verhalten abbilden oder zu solchen Verhaltensweisen ermutigen, diese fördern oder stillschweigend dulden, unabhängig von der Umsetzung (z. B. in der Form von Animation, Comic usw.).


Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl der Werberäte und Werberätinnen sah in dem beanstandeten Werbespot die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Spotwechsel gegeben, weshalb die Geschäftsstelle des Werberates dringend zu einer Änderung des Spots rät.