Porsche Carrera 4

18.11.2012


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Am 02.11.2012 wurde in der Bild Zeitung über den neuen Porsche Carrera 4 berichtet, welcher mit Allradantrieb ausgestattet ist. Der Artikel beschreibt, wie sich der Sportwagen im Winter verhält und welche Ausstattung dieser besitzt. Zum einen wird damit geworben, dass der Porsche eine Leistung von 350 PS besitzt, von 0-100km/h 4,9 Sekunden benötigt und die Spitzengeschwindigkeit 285 km/h beträgt. Darüber hinaus wird auch beschrieben, dass das Allradmodell der letzten Generation einen Verkaufsanteil von knapp 40% Prozent erreichte. Diese Art von Werbung ist unzulässig, da Schnelligkeit, hohe Beschleunigung bzw. Motorleistung nicht die dominierenden Aussagen der Werbebotschaft sein sollen, welches vom Österreichischen Werberat in den speziellen Verhaltensregeln für Kraftfahrzeuge unter Punkt 1 festgelegt ist (vgl. Werberat 2012: o.S.). Zwar haben Kraftfahrzeuge einen nicht mehr wegzudenkenden Beitrag zur Mobilität unserer Gesellschaft geleistet. Dennoch liegen in der zunehmenden Motorisierung Risken, die das Leben und die Gesundheit der VerkehrsteilnehmerInnen direkt im Straßenverkehr, als auch indirekt durch Umweltzerstörung und -ausbeutung gefährden können. Werbung für Kraftfahrzeuge, Zubehör und Treibstoff muss sich daher dieser Verantwortung stellen und soll alles vermeiden, was zu riskanten, asozialen oder umweltgefährdenden Fahrweisen ermutigt (vgl. Werberat 2012: o.S.). Des Weiteren wird im Verlauf des Artikels, das Verhalten des Porsches bei gefährlicher Fahrbahn beschrieben. „Ohne Scharren und Schaudern und vor allem ohne gefährliche Schlenker im Heck beißen sich die vier Räder in den Asphalt und lassen sich von Nässe, feuchtem Laub oder Schnee nicht irritieren.“ (Geiger 2012: 11) Dieser Abschnitt kann zu der Annahme führen, dass die Leser glauben, dass man mit diesem Fahrzeug keinerlei Probleme im Winter oder bei Nässe hat. Es kann dazu verleiten risikoreicher zu fahren. Diese Art von Werbung ist wiederum unzulässig, welches in den speziellen Verhaltensregeln für Kraftfahrzeuge unter Punkt 2, welcher meint, dass das Hervorheben besonderer technischer Eigenschaften des Fahrzeuges oder des Zubehörs (insbesondere Sicherheitstechnik) nicht zu der Annahme verleiten darf, damit jede gefährliche Situation im Straßenverkehr meistern zu können und so zu risikoreichem Fahren ermutigen, klar beschrieben ist. Ich hoffe, dass der Werberat diesem Sachverhalt nachgehen wird und freue mich über die Bearbeitung und eine positive Rückmeldung ihrerseits.


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Die Beschwerde fällt nicht in die Ressortzuständigkeit des ÖWRs.