Wohnschirm - TV

17.01.2024


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Die eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt der Österreichische Werberat die Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 9 (1), www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx).
Die Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt und erfolgte auf Basis des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft.

Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.


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Die aktuelle Werbung des Wohnschirnes zeigt eine augenscheinliche muslime Frau, welche alleinerziehend und pflegend ist. Warum nimmt man da keine Österreicherinnen die dies genauso betrifft. Man kann uns geborene Österreicher nicht immer ausschließen und es so darstellen, dass die Zugewanderten alle Hilfen bekommen.