bedenkliches Werbeumfeld

20.03.2017


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Gemäß ÖWR-Verfahrensordnung Artikel 8 „Beschwerden betreffend das Werbeumfeld“ wird der Beschwerdefall abgeschlossen. Die Begründung basiert auf Artikel 8 (4) der Verfahrensordnung des Österreichischen Werberats: „Erklärt sich der/die Auftraggeber/in und/oder die verantwortliche Agentur bereit, dass die Werbemaßnahme in dem beanstandetem Werbeumfeld nicht mehr fortgesetzt wird, ist der Beschwerdefall abzuschließen. Die Information an alle Beteiligten erfolgt gemäß Artikel 11.“


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Hiermit möchten wir Sie auf Werbeplatzierungen auf offenkundig strukturell urheberrechtsverletzenden Internetseiten aufmerksam machen: Die Internet-Seite auf der die Werbung für die Firma Douglas erscheint verstößt gegen das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a UrhG) im gewerblichen Ausmaß und daher auch gegen Artikel 1.7 des Ethik-Kodexes des Österreichischen Werberats. Wir ersuchen den ÖWR eine Aufforderung zur Beendigung der Werbemaßnahmen in rechtsverletzenden Werbeumfeldern an das Unternehmen in die Wege zu leiten. Für Rückfragen und weiterführende Informationen, insbesondere Auskünfte zur Rechtswidrigkeit des genannten Werbeumfelds, stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.