Vagisan

06.03.2017


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Die eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt der ÖWR die Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 9 (1), www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx) .

Die Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt und erfolgte auf Basis des Selbstbeschränkungskodex der Österreichischen Werbewirtschaft.


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Ist es wirklich notwendig, täglich vor 19:30 und vor 20:15 zur Hauptsendezeit die Werbung für Vagisan (gegen Scheidentrockenheit) zu platzieren?