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2. Spezielle Verhaltensregeln - Menschen

Präambel

Kinder sind aufgrund ihrer geringen Reife und ihres Mangels an Lebenserfahrung besonders von Missbräuchen bedroht. Die österreichische Rechtsordnung stellt daher Kinder unter besonderen Schutz. Der Österreichische Werberat trägt diesem Umstand Rechnung und hat spezielle Verhaltensregeln geschaffen. Werbung mit Kindern und Werbung, die sich direkt an Kinder wendet, soll besonderes Augenmerk auf die Reife und die Lebenserfahrung der Kinder legen, da die Art und Weise, wie Kinder Werbung wahrnehmen und auf Werbung reagieren, vornehmlich davon abhängen. Darüber hinaus appelliert der Österreichische Werberat an alle Werbetreibenden, sich der pädagogischen Verantwortung gegenüber Kindern bewusst zu werden.

1.
Werbung darf nichts enthalten, das Kindern physischen, psychischen oder moralischen Schaden zufügen kann. Werbung darf den Mangel an Reife und Erfahrung von Kindern nicht ausnützen. Darstellungen und Aussagen sollen dem jeweiligen Alter der Zielgruppe angepasst werden.
2.
Werbung darf Kindern keinen geistigen Schaden insbesondere durch Angst und Schrecken erzeugende Darstellungen und Aussagen zufügen.
3.
Werbung darf keine gefährlichen, ungesunden oder leichtsinnigen Handlungen darstellen oder Kinder zu solchen Verhaltensweisen animieren. Insbesondere darf keine Werbung für Schönheitsoperationen für unter 18 Jährige erfolgen.
4.
Unter 18 Jährige dürfen nicht in sexualisierter Weise dargestellt werden.
5.
Werbung mit Kindern darf nicht geschlechterdiskriminierend sein.
6.
Werbung für Produkte wie Tabak, Alkohol, Heilmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Schlankheitspräparate darf sich nicht an die Zielgruppe Kinder wenden.
7.
Werbung darf keine direkte oder indirekte Aufforderung an Kinder richten, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen. Werbung darf Kinder nicht in diskriminierender Weise darstellen, wenn sie das beworbene Produkt nicht kaufen bzw. besitzen. Insbesondere sind Darstellungen und Aussagen zu unterlassen, die solche Kinder als unpopulär, minderwertig oder ungehorsam erscheinen lassen.
8.
Werbung, die sich an Kinder wendet, muss sich ihrer pädagogischen Wirkung bewusst sein.
8.1.
Kinder lernen zu einem großen Teil durch Nachahmung. Werbung darf kein gewaltsames, aggressives oder asoziales Verhalten als nachahmens- oder billigenswert darstellen oder erscheinen lassen.
8.2.
Werbung darf die kindliche Vorstellungskraft nicht überfordern oder missbrauchen.
9.
Werbung darf Kinder nicht irreführen.
9.1
Kinder haben begrenztes Wissen, weniger Erfahrung und einen geringeren Wortschatz als Erwachsene. Werbung soll diesem Umstand durch einfache, klare und vollständige Information Rechnung tragen.
9.2.
Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Gratiszugaben, Kostproben, Preisausschreiben oder Preisrätsel dürfen Kinder nicht durch übermäßige Vorteile zum Kauf ermutigen bzw. ihre Spielleidenschaft ausnutzen.

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