Verharmlosung Hexenverfolgung und Tötung

31.01.2024


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Es läuft von XXL Lutz eine Werbung, in welcher "das Volk" Anklage gegen eine " Hexe" erhebt, welche z.B. ohne Rauch zu erzeugen kocht( damit wird ein integrierter Dunstabzug beworben). Dafür wird sie dann zum Scheiterhaufen verurteilt wird. Scheiterhaufen für alle, so endet dann als vermeintlich lustige Botschaft die Werbung. Es wurden ca 3 Millionen Menschen der Hexerei angeklagt, gefoltert und wieviele am Scheiterhaufen verbrannt wurden, kann nur geschätzt werden ( rund 70.000 wird angenommen). Auch heute noch werden in manchen Ländern Afrikas, Lateinamerikas oder Papua Neuguinea Menschen der Hexerei bezichtigt, gefoltert und getötet. Damals wie auch heute sind großteils Frauen betroffen. Die Werbung von XxL Lutz verharmlost somit Mord und Gewalt an Menschen und versucht geschmacklos Unrecht, welches damals und heute, aufgrund von Aberglauben entsteht, ins Lächerliche zu ziehen. Da vor allem Frauen mit Hexerei in Verbindung gebracht werden, ist diese Werbung zusätzlich auch als sexistisch einzuordnen.


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Entscheidung: 

Der Österreichische Werberat sieht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (TV-Sujet) der XXXLutz KG keinen Grund zum Einschreiten.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen spricht sich beim Sujet „Preisritter Küchen“ von XXXLutz für keinen Grund zum Einschreiten aus.

Das Einrichtungshaus wirbt mit dem TV-Spot „Preisritter Küchen“ mit Prozenten für Einbauküchen. Dabei orientiert sich die Handlung und Gestaltung einer mittelalterlichen Szenerie: die Tochter der Familie Putz wird als „Hexe“ bezeichnet und zum Scheiterhaufen verurteilt. Als Strafe wird dann der Scheiterhaufen verhängt. Bereits in der nächsten Sequenz wird die Szene aufgelöst, in dem die bekannte österreichische Mehlspeise für alle zur Verkostung angeboten wird. Sowohl diese schnelle Auflösung als auch der Bezug zur Mehlspeise lässt den humoristischen Ansatz der Werbung eindeutig erkennen. Darüber hinaus wurden weder geschlechterdiskriminierende noch gewaltverherrlichende Aspekte im Sinne des Ethik-Kodex festgestellt.