In einer Anzeige der Wötzer Kassensysteme in der Zeitschrift der FAFGA, Fachmesse für Gastronomie, Hotel und Design (September 2016) wird eine weibliche Person in sexualisierter Funktion zusammenhangslos rein als Blickfang dargestellt.
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im
Falle des beanstandeten Printsujets der Firma Wötzer die Aufforderung zum
sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Im Detail konnte ein Zusammenhang
zwischen des beworbenen Produktes und der bildlichen Darstellung des
Werbesujets nicht erkannt und auch nicht nachvollzogen werden.
Den Bestimmungen
des Ethik-Kodex folgend liegt eine rein sexualisierte Darstellung der Frau vor,
die darüber hinaus auf ihre Sexualität reduziert wird, da ihr keine weitere
Rolle im Rahmen des Sujets zufällt. Der Aspekt des Blickfangs wird noch mit dem
Slogan „Besser gehts nicht“ verstärkt.
Damit wurde ein Verstoß gegen die
nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft
gesehen:
2.1 Geschlechterdiskriminierende
Werbung:
1. Werbung darf nicht aufgrund des
Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende
Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person in rein sexualisierter
Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen
Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten
inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
e) eine entwürdigende Darstellung von
Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;
a) Frauen oder Männer auf abwertende
Weise dargestellt werden;
1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
5. Werbung darf nicht die Würde des
Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung