Wötzer GmbH & Co KG - FAFGA Extra 09/2016

19.09.2016


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In einer Anzeige der Wötzer Kassensysteme in der Zeitschrift der FAFGA, Fachmesse für Gastronomie, Hotel und Design (September 2016) wird eine weibliche Person in sexualisierter Funktion zusammenhangslos rein als Blickfang dargestellt.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Printsujets der Firma Wötzer die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Im Detail konnte ein Zusammenhang zwischen des beworbenen Produktes und der bildlichen Darstellung des Werbesujets nicht erkannt und auch nicht nachvollzogen werden.
Den Bestimmungen des Ethik-Kodex folgend liegt eine rein sexualisierte Darstellung der Frau vor, die darüber hinaus auf ihre Sexualität reduziert wird, da ihr keine weitere Rolle im Rahmen des Sujets zufällt. Der Aspekt des Blickfangs wird noch mit dem Slogan „Besser gehts nicht“ verstärkt.

Damit wurde ein Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft gesehen:

2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:

1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.

1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;

a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung