TV-Spot Bet at home com

09.07.2016


Bild

Vielen Dank, dass sie die sexistische Printwerbung von bet at home com kritisieren, nun ist es höchste Zeit, auch den TV-Spot einzustellen. Warum soll dieser weniger sexistisch sein? Es geht um das gleiche Sujet, die gleich Problematik: Voyeurismus und sexistische Darstellung des weiblichen Körpers wird als gut und völlig normal verkauft.


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten TV-Spots des Unternehmens „bet-at-home“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.


Begründung:
Eine Vielzahl an Werberäten und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete
TV-Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Im Gegensatz zu den Print- und Online Sujets wird bei der TV-Kampagne des Wettanbieters eine Geschichte erzählt, bei welcher nicht vordergründig die Nacktheit thematisiert wird und per se diese nicht sexuell konnotiert ist.

Wenn auch werblich überzeichnet, wurde die Verbindung zu dem französischen Filmklassiker „Der Gendarm von Saint Tropez“ von den österreichischen Werberäten und Werberätinnen erkannt. Jedoch wurde insbesondere die Schlussszene des TV-Spots als äußerst kritisch beurteilt. Diese stellt auch das Key Visual der Gesamtkampagne dar und weist im Gesamtzusammenhang keinen Bezug zu dem beworbenen Produkt auf. Die Protagonistin fungiert in rein sexualisierter Funktion als Blickfang.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen daher den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:

2.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.