Bet at home

01.07.2016


Bild

Erstens besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen einer fast nackten Frau und einer Wette und zweitens wird die Frau hier rein als Objekt sexueller Attraktivität eingesetzt. Nicht nur am Plakat sondern auch in der Kino-Werbung.


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten TV-Spots des Unternehmens „bet-at-home“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.


Begründung:
Eine Vielzahl an Werberäten und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete
TV-Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Im Gegensatz zu den Print- und Online Sujets wird bei der TV-Kampagne des Wettanbieters eine Geschichte erzählt, bei welcher nicht vordergründig die Nacktheit thematisiert wird und per se diese nicht sexuell konnotiert ist.

Wenn auch werblich überzeichnet, wurde die Verbindung zu dem französischen Filmklassiker „Der Gendarm von Saint Tropez“ von den österreichischen Werberäten und Werberätinnen erkannt. Jedoch wurde insbesondere die Schlussszene des TV-Spots als äußerst kritisch beurteilt. Diese stellt auch das Key Visual der Gesamtkampagne dar und weist im Gesamtzusammenhang keinen Bezug zu dem beworbenen Produkt auf. Die Protagonistin fungiert in rein sexualisierter Funktion als Blickfang.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen daher den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:

2.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.