Entscheidung:
Der Österreichische
Werberat spricht im Falle des beanstandeten TV-Spots von „Schärdinger“ die Aufforderung in Zukunft bei der
Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Eine Vielzahl an Werberäten
und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete TV-Werbemaßnahme
hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung
(sexistische Werbung) sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel
genug gestaltet wurde.
Der beanstandete TV-Spot versucht auf eine humorvolle Art und Weise die
rein auf wirtschaftlichen Hintergedanken basierende Eheschließung zwischen
„Schärdinand“ und einer Italienerin darzustellen.
Auch wenn die werbliche Überzeichnung von den österreichischen
Werberäten und Werberätinnen erkannt wurde so führen die thematisierten
Klischees zu einer Herabwürdigung beider Protagonisten. Insbesondere jedoch gegenüber
der weiblichen Darstellerin, die ausschließlich auf ihr Aussehen reduziert
wird.
Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen daher den sensibleren Umgang
bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden
Kodex-Punkte:
2.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts
diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische
Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt
werden;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage
gestellt wird;
1.1 Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.