Bet at Home Plakat "Das Leben ist ein Spiel"

30.06.2016


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Bis jetzt gab es keine Konsequenz: Die Plakatwerbung von Bet at Home mit der nackten Frau samt Fußball, die durch ein Fernglas betrachtet wird, ist immer noch in einem hohen Ausmaß präsent. Diese erfüllt mehrere Bestandteile einer sexistischen Darstellung und verletzt in mehrfacher Hinsicht die Würde der Frauen. Der nackte Körper der Frau hat nichts mit dem Inhalt der Werbung zu tun (Werbung für Wetten), sondern wird als Objekt dafür benutzt, Aufmerksamkeit für das beworbene Produkt (Wetten) zu erlangen. Es wird mit dieser Darstellung impliziert dass es völlig legitim ist Frauen auf diese voyeuristische Art zu betrachten. Die Aussage das „Leben ist ein Spiel“ impliziert im Kontext dieser Darstellung das Frauen Spielzeug sind und somit keine erstzunehmenden Personen in unserer Gesellschaft sondern Objekte die dem Betrachter zur Verfügung stehen. Das Lächeln der Frau impliziert das Frauen damit einverstanden sind als Objekte behandelt zu werden oder/und zu naiv sind diese Art der Sichtweise zu durchschauen. Die Nacktheit der Frau ist ohne Zusammenhang mit dem eigentlich beworbenen Produkt und eindeutig sexistisch. Diese Darstellung reproduziert und legitimiert sexistische Verhaltensweisen und fördert eine Kultur in der Ausbeutung und würdeloses Verhalten Frauen gegenüber legitimiert wird und ist aus daher strikt abzulehnen!!! Wann gibt es endlich eine Konsequenz, wann werden diese in höchstem Maße diskriminierenden Plakate entfernt?????


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Print- und Onlinesujets des Unternehmens „bet-at-home“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.


Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.


Die Entscheidung der Werberäte und Werberätinnen bezieht sich in diesem Fall nicht auf die TV-Kampagne sondern auf die davon losgelöste Verwendung eines Key Visuals aus dem Spot in Print-, Plakat- und Online-Medien.
So bedienen sich diese Werbesujets der Darstellung einer nackten Frau die mit dem Rücken zum Betrachter steht. Überdies wird durch die Fernglas-Perspektive der Eindruck des Voyeurismus vermittelt.


Bei der alleinigen Betrachtung der Print- bzw. Onlinesujets konnte von den österreichischen Werberäten und Werberätinnen keine Verbindung zu der französischen Filmkomödie mit Louis de Funés hergestellt werden.


Der eindeutige Sachverhalt einer Blickfangwerbung – gemäß Ethik Kodex dürfen keine Darstellungen von nackten Körpern ohne inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt abgebildet werden - steht im Vordergrund und die weibliche Protagonistin wird rein auf ihre Sexualität reduziert.


Damit wurde ein Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft gesehen:


2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:
1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;


1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.