Frauenverachtende Werbung

28.06.2016


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soweit noch ein Kommentar notwendig ist: In dieser Werbung werden Frauen auf ein Stück Fleisch reduziert


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Fleischerei Horngacher“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

 

Begründung:

Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.

Das beanstandete Sujet bedient sich der Darstellung eines weiblichen Pos in sehr kurzen Hotpants. Die Abbildung, bei welcher Oberkörper als auch die untere Beinpartie abgeschnitten sind, steht in keinem Zusammenhang zu dem beworbenen Produkt. Der weibliche Körper wird sexualisiert und fungiert als Blickfang.

Im Weiteren wurde die Kombination von Sujet und Werbeslogan von den österreichischen Werberäten und Werberätinnen als besonders abwertend empfunden. Die abgebildete Frau wird mit einem Körperteil des Schweines gleichgesetzt, welches eigentlich für die Schinkengewinnung eingesetzt wird.

Damit liegt ein Bruch mit dem Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft insbesondere gemäß den nachfolgenden Punkten vor.

2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:

1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.

1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;

 

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.