Entscheidung:
Der Österreichische
Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme des Unternehmens
„sGerstl“ die Aufforderung in Zukunft
bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Eine Vielzahl an Werberäten
und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete TV-Werbemaßnahme
hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung
(sexistische Werbung) sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel
genug gestaltet wurde.
Auch wenn das „Dirndl“ als Tracht zum österreichischen Kulturgut zählt,
so konnte von den österreichischen Werberäten und Werberätinnen kein
Zusammenhang zum beworbenen Produkt – im vorliegenden Fall die Bewerbung eines
Gastronomie Betriebes, erkannt werden.
Insbesondere die gesichterlose Darstellung des Dekolletés mit Bierkrug fungiert
in seiner Funktion als Blickfang. Damit wird die Frau rein auf ihre Sexualität
reduziert.
Da das beanstandete Sujet vorwiegend auf der Homepage des Unternehmens
zu sehen ist, empfehlen die Werberäte und Werberätinnen den sensibleren Umgang
bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden
Kodex-Punkte:
2.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts
diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische
Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt
werden;
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als
Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen
von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen
Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität
vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;
1.1 Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen
verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität
oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.