Beschwerde sGerstl

28.06.2016


Bild

Sehr geehrter Werberat,

seit einiger Zeit wirbt ein neueröffnetes Bierlokal in Wels/OÖ mit einem prallen Dekollete für ihr Lokal, vorwiegend auf ihrer Homepage. Weiters findet man dieses Foto auch als Titelbild unter der Rubrik "Philosophie".
Screenshots der Homepage www.sgerstl.at finden sich im Anhang.

Ich fühle mich als Frau dadurch auf die äußeren Geschlechtsmerkmale reduziert. Weiters empfinde ich diese Werbung als sexistisch und auf Sex und pralle Brüste reduziert und in meiner Weiblichkeit verletzt. Ich denke, die Zeit ist bereits längst vorbei, wo Frauen (auch und gerade Kellnerinnen) reine Lustobjekte von gierigen, geifernden Männern sind und auch so dargestellt werden.


Bild

Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme des Unternehmens „sGerstl“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Eine Vielzahl an Werberäten und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete TV-Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Auch wenn das „Dirndl“ als Tracht zum österreichischen Kulturgut zählt, so konnte von den österreichischen Werberäten und Werberätinnen kein Zusammenhang zum beworbenen Produkt – im vorliegenden Fall die Bewerbung eines Gastronomie Betriebes, erkannt werden.

Insbesondere die gesichterlose Darstellung des Dekolletés mit Bierkrug fungiert in seiner Funktion als Blickfang. Damit wird die Frau rein auf ihre Sexualität reduziert.

Da das beanstandete Sujet vorwiegend auf der Homepage des Unternehmens zu sehen ist, empfehlen die Werberäte und Werberätinnen den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:

 

2.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.

1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;

 

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.